Artenschutz

Wir führen für Sie artenschutzrechtliche Kontrollen durch und erstellen Gutachten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ebenso begleiten wir Baumpflegemaßnahmen als auch Baumaßnahmen artenschutzrechtlich.

Rechtliche Grundlagen

  • Lebensstätten wildlebender Tiere müssen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 BNatSchG erhalten bleiben. Der besondere Artenschutz ist durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt.
  • In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen im Sinne des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gefällt werden.
  • Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und im Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert.

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