Wir führen für Sie artenschutzrechtliche Kontrollen durch und erstellen Gutachten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ebenso begleiten wir Baumpflegemaßnahmen als auch Baumaßnahmen artenschutzrechtlich.
Rechtliche Grundlagen
- Lebensstätten wildlebender Tiere müssen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 BNatSchG erhalten bleiben. Der besondere Artenschutz ist durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt.
- In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen im Sinne des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gefällt werden.
- Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und im Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert.